AGB Geschäftsbedingungen der BayWa
AGDie nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil;
Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für
nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher
Bestellungen.
1.Preis. Eine nach Vertragsschluss
erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten und Mehrwertsteuer-Erhöhung wird
in
gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr
als 4
Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von
mehr
als 5% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Fracht,Verpackung,
Paletten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche
Frachtkosten für
den Transport zum Kunden zu dessen Lasten.
Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und
bei
Rückgabe an den liefernden BayWa-Betrieb abzüglich Abwicklungs- und
Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- oder Transportversicherung
geht zu
Lasten des Kunden. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind
vom
Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware
bescheinigen
zu lassen.
3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt
dies
voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem
20t-Lkw
befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht
auf seine
Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten
berechnet. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der
Lieferstelle
gehen zu Lasten des Kunden.
5.
Lieferfrist.
Ereignisse aller Art, die von der BayWa nicht verschuldet sind
(Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen,
Liefersperren und
dgl.), entbinden die BayWa von der Lieferpflicht für die Dauer der
Behinderung.
Dauert diese länger als 3 Monate, kann der Kunde unter Ausschluss von
Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Geht die BayWa für die
Bestellung
eines Verbrauchers ein deckungsgleiches Geschäft ein, so wird
rechtzeitige
Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung der BayWa ohne ihr
Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern wird die rechtzeitige
Selbstbelieferung generell vorbehalten.
6. Gewährleistung,
Verjährung.
Ist der Käufer Unternehmer, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des
Mangels
verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437
Nr.2 und 3
BGB; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten
beweglichen
Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf
von neuen
beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten
beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem
Jahr. §
438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.
7. Mängelrügen.
Offensichtliche
Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich zu
rügen, da
sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das
fristgerechte Absenden der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Bei
Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde offensichtliche Mängel -
unverzüglich
noch vor Abladung ? telefonisch der BayWa anzuzeigen. Aus dem
Lieferschein
ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität
sind
offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht
eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder vermischt
werden.
Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
8.Haftung.
Die BayWa
haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des
Körpers,
der Gesundheit oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die BayWa
darüber
hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Der Kunde kann die BayWa in
jedem Fall,
in dem die BayWa haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der
Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Haftung der
BayWa
besteht nicht.
9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart
ist,
sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.
10.
Rückgaben
bedürfen der Zustimmung der BayWa. Nur einwandfreie, allgemein
verwendbare Ware
kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage
abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes
gutgeschrieben werden.
12.Lieferdatum. Soweit nicht anders angegeben,
entspricht
das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungsdatum.
13.
Abtretung,
Aufrechnung. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne
Zustimmung
der BayWa nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der BayWa kann der
Kunde nur
dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
15.
Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der
verkaufenden
BayWa Betriebsstätte.
16. Internationaler Warenkauf. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über
den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine
Anwendung.
17.Datenschutz. Personenbezogene Daten werden gemäß §
28 BDSG
gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und ?überwachung
an
Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.
18. Eigentum.
18.1. Die
BayWa
behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im
kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bereits
entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der
gelieferten Ware
noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden
etc.). Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist die BayWa zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach
Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
18.2.
Wird
Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so
erfolgt die Verarbeitung für die BayWa, ohne dass diese hieraus
verpflichtet
wird; die neue Sache wird Eigentum der BayWa. Bei Verarbeitung zusammen
mit
nicht der BayWa gehörender Ware erwirbt die BayWa Miteigentum an der
neuen Sache
nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur
Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BayWa
gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die
BayWa
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Kunde
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so
überträgt
er schon jetzt an die BayWa Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder
Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum der
BayWa stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
18.3.Wird
Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BayWa
gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist
der Rechnungsbetrag der BayWa zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von
35 % (10
% Wertabschlag, 4 %) § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer ?
von
derzeit 19% ? in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz
bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum der BayWa steht, so erstreckt sich die
Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der BayWa am
Miteigentum
entspricht. Abschnitt 18.1. Satz 2 gilt entsprechend für den
verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt 18.3. Satz 1 und
3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
18.4.Wird
Vorbehaltsware vom
Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut,
so tritt der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten oder gegen den,
den es
angeht, entsprechende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die BayWa nimmt die Abtretung
an.
Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
18.5.Wird
Vorbehaltsware
vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden
eingebaut,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung
des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die BayWa nimmt die
Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
18.6.Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur
mit der
Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der Abschnitte 18.3.,
18.4.
und 18.5. auf die BayWa tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
der
Kunde nicht berechtigt.
18.7. Die BayWa ermächtigt den Kunden
unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitte 18.3., 18.4.
und
18.5. abgetretenen Forderungen. Die BayWa wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen der
BayWa hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen,
umfassend Auskunft zu erteilen, wobei es nicht ausreicht der BayWa
Einsicht in
Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese Abtretung anzuzeigen;
die
BayWa ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
18.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die
BayWa
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu
unterrichten.
18.9.Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§
305 I
Nr.1. InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
18.10. Übersteigt der
realisierbare Wert
der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus
Liefergeschäften
um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO
und
Umsatzsteuer ? von derzeit 19 % ? in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist
die
BayWa insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des
Kunden
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der BayWa aus
Liefergeschäften gehen
das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf
den
Kunden über.
19.2. Liefergebiet. Das Liefergebiet ist auf die
Bundesrepublik
Deutschland beschränkt.
Stand 25.04.2008
WiderrufsrechtSie
können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax,
E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird -
durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung
in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der
ersten
Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß
§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie
unserer
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3
BGB-InfoV. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder
der Sache.
Der Widerruf unter Angabe der Bezugsstelle (Sparte Technik) ist zu richten an:
BayWa AG
Sparte
Technik
Frau Edelgard Merz
Hafenstr. 22
97424 Schweinfurt
Telefon
+49
9721-7708-51
Telefax +49 9721-7708-97
E-Mail
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www.baywa.de Vorstand: Klaus
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(Vorsitzender), Klaus Buchleitner,
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Roland
Schuler.
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Firmensitz
München
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WiderrufsfolgenIm
Falle eines
wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns
die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der
Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen
Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere
Gefahr
zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
wenn Sie
bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben.
Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht
paketversandfähige
Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von
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müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der
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Empfang.
Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Informationen unserer
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und stetig zu verbessern. Wir nutzen diese Informationen für die
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